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Privatkunden

Gaspreisbremse

Bürger*innen und Unternehmen werden 2023 mit Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom durch den Staat spürbar von den stark gestiegenen Kosten entlastet: Sie können eine Basisversorgung zu günstigeren Preisen nutzen. Ziel ist es, die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich eine sichere Versorgung mit Gas und Strom zu gewährleisten, damit Verbraucher*innen sowie Industrie und Mittelstand heil durch diese Krise kommen. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden. Sie überbrückte die Zeit bis zur Wirkung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG). Die Maßnahmen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sind derzeit für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 geplant. Die Bundesregierung kann diese bis zum 30. April 2024 verlängern. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge. Der Preis ist für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten, individuellen Gasverbrauchs bei 12 Cent/kWh gedeckelt. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss der jeweils vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Der Anreiz zum Energiesparen ist also weiterhin gegeben. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und jede eingesparte Kilowattstunde schont den eigenen Geldbeutel. Weitere Energiespartipps

Es gibt zwei Gruppen von Letztverbraucher*innen, die von der Gaspreisbremse profitieren: Für private Haushalte, Vereine, kleine und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, greift ab März 2023 die Gaspreisbremse, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. So soll sichergestellt werden, dass die Energieversorger die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung zeitlich überhaupt schaffen.

Unsere Kund*innen wurden Ende April in einem separaten Schreiben über die Höhe des Entlastungskontingens und des Entlastungsbetrages sowie der Auswirkung auf die Abschläge informiert.

Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1,5 Mio kWh verbrauchen. Diese Unternehmen werden ab 1. Januar 2023 direkt entlastet.

Diese RLM-Kunden müssen ihrem Erdgaslieferanten in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung vorliegen (nicht notwendig, wenn bereits eine Erklärung nach dem ESWG abgegeben wurde).


Fragen und Antworten

Wer wird bei der Gaspreisbremse entlastet? Wie wird der Entlastungsbetrag errechnet? Wer errechnet den Entlastungsbetrag und was muss ich tun? Welche Regelungen gelten für Mieter*innen? Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres den Versorger wechsel?